BVerwG - Urteil vom 24.11.2020
10 C 12.19
Normen:
IFG § 1 Abs. 1 S. 1; IFG § 9 Abs. 3; UIG § 8 Abs. 2 Nr. 1; VIG § 4 Abs. 4 S. 1; BGB § 226; BGB § 242;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 362
BB 2021, 898
BVerwGE 170, 338
DÖV 2021, 551
NVwZ 2021, 646
WM 2021, 954
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 630.15
OVG Berlin-Brandenburg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 16.17

Streit um den Zugang geschädigter Anleger zu Informationen über eine insolvent gewordene Wohnungsbaugesellschaft; Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten; Voraussetzungen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung

BVerwG, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 10 C 12.19

DRsp Nr. 2021/4234

Streit um den Zugang geschädigter Anleger zu Informationen über eine insolvent gewordene Wohnungsbaugesellschaft; Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten; Voraussetzungen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung

1. Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann - wie jedem anderen Rechtsanspruch - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.2. Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung ist im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nur zu bejahen, wenn positiv festgestellt wird, dass es dem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht.3. Das Verhalten eines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zuzurechnen.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

IFG § 1 Abs. 1 S. 1; IFG § 9 Abs. 3; UIG § 8 Abs. 2 Nr. 1; VIG § 4 Abs. 4 S. 1; BGB § 226; BGB § 242;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt vom Bundesministerium der Finanzen Zugang zu Informationen über die insolvent gewordene W. AG.