FG Köln - Urteil vom 09.03.2022
15 K 1055/20
Normen:
EStG § 34 Abs. 3;

Streit um die Ablehnung der getrennten Veranlagung; Möglichkeit der späteren Rücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung zur erneuten Ausübung in einem anderen Jahr; Änderung der Veranlagungsart

FG Köln, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 15 K 1055/20

DRsp Nr. 2022/16148

Streit um die Ablehnung der getrennten Veranlagung; Möglichkeit der späteren Rücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung zur erneuten Ausübung in einem anderen Jahr; Änderung der Veranlagungsart

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 28. Juli 2016 (hier: Ablehnung der getrennten Veranlagung) und vom 18. Mai 2018 und der insoweit ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15. April 2020 verpflichtet, die Kläger getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen und hierbei die Besteuerungsgrundlagen aus dem Bescheid vom 18. Mai 2018 der Besteuerung zugrunde zu legen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Frage, ob ein im Streitjahr 2007 gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) später zurückgenommen werden kann, um es erneut in einem anderen Jahr (im Streitfall: Veranlagungszeitraum ) auszuüben.