BVerwG - Beschluss vom 16.07.2020
2 B 49.19
Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1229/17

Streit um die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gegenüber einem Polizeibeamten; Fehlende Klärungsfähigkeit von Fragen zum Organisationsverschulden einer Behörde hinsichtlich einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 2 B 49.19

DRsp Nr. 2020/12053

Streit um die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gegenüber einem Polizeibeamten; Fehlende Klärungsfähigkeit von Fragen zum Organisationsverschulden einer Behörde hinsichtlich einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

Eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann sich aus einem Organisationsverschulden der Behörde ergeben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 735,20 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.