OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.06.2023
2 O 1/21
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 200/19

Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG als Spezialregelung gegenüber § 52 Abs. 3 GKG

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen 2 O 1/21

DRsp Nr. 2023/11241

Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG als Spezialregelung gegenüber § 52 Abs. 3 GKG

§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG stellt eine Spezialregelung gegenüber § 52 Abs. 3 GKG dar. In den von dieser Regelung erfassten Fällen ist ein Rückgriff auf § 52 GKG nur zulässig, wenn die Höhe des Jahresbetrags der wiederkehrenden Leistung nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist. § 42 Abs. 1 GKG sperrt als Spezialregelung die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 2 S 183/20 -, juris Rn. 10).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Berichterstatterin - vom 13. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde, über die nach Übertragung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss vom heutigen Tag, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, der Senat zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.