Auf die Beschwerde wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert und der Gebührenstreitwert auf 30.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige - im eigenen Namen eingelegte - Beschwerde des Klägervertreters hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht von der Angabe des Klägers in der Klageschrift abgewichen und hat dem Gebührenstreitwert nur auf 10.000 € festgesetzt.
Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Anspruchstellers, künftige Verletzungshandlungen der geltend gemachten Art zu verhindern. Dabei ist die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung im Hinblick auf den drohenden Schaden, der sog. „Angriffsfaktor“, zu berücksichtigen.
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