I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hatte am 12. Oktober 2010 die Festsetzung von Kindergeld für seine vier in der Türkei lebenden minderjährigen Kinder bei der Beklagten, Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin (Familienkasse) beantragt.
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