BFH - Beschluss vom 18.11.2014
V S 30/14
Normen:
GKG 52 Abs. 3; GKG § 47 Abs. 1 S. 2; GKG § 47 Abs. 3;

Streitwert einer Klage auf Bewilligung von Kindergeld für im Ausland lebende minderjährige Kinder

BFH, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen V S 30/14

DRsp Nr. 2015/1579

Streitwert einer Klage auf Bewilligung von Kindergeld für im Ausland lebende minderjährige Kinder

NV: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert --in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung-- bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung nach der Summe der streitigen Kindergeldbeträge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119).

Der Streitwert einer Klage auf Bewilligung von Kindergeld bestimmt sich nach dem bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung streitigen Betrag. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der Summe des im Streit befindlichen Kindergeldes bis zur Einreichung der Klage richtet, wird nicht festgehalten.

Normenkette:

GKG 52 Abs. 3; GKG § 47 Abs. 1 S. 2; GKG § 47 Abs. 3;

Gründe

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hatte am 12. Oktober 2010 die Festsetzung von Kindergeld für seine vier in der Türkei lebenden minderjährigen Kinder bei der Beklagten, Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin (Familienkasse) beantragt.