OLG Köln - Beschluss vom 28.01.2015
20 W 72/14
Normen:
BGB § 367 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 519/13

Streitwert einer Klage auf Rückforderung von geleisteten Versicherungsbeiträgen

OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 20 W 72/14

DRsp Nr. 2016/15396

Streitwert einer Klage auf Rückforderung von geleisteten Versicherungsbeiträgen

Die als Anspruch auf Ersatz tatsächlich gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) aus den einem Lebensversicherer überlassenen Versicherungsbeiträgen geltend gemachte Zinsforderungen stellt eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung i.S. von § 43 Abs. 1 GKG dar, auch wenn sie mit der Hauptforderung auf Rückerstattung der Beiträge als einheitliche Klageforderung im Klageantrag verfolgt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2014 - 26 O 519/13 -abgeändert.

Der Streitwert wird auf 34.101,92 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 367 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.