BFH - Beschluss vom 16.12.2015
X E 20/15
Normen:
GKG § 3 Abs. 3; GKG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 573

Streitwert einer Klage gegen Gewerbesteuermessbescheide

BFH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen X E 20/15

DRsp Nr. 2016/3448

Streitwert einer Klage gegen Gewerbesteuermessbescheide

1. NV: Für die Bemessung des Streitwerts ist --jedenfalls nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage-- nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Verfahrens hat, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird. 2. NV: Der Streitwert eines wegen des Gewerbesteuermessbetrags geführten Verfahrens mindert sich nicht dadurch, dass die Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. 3. NV: § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung erfasst lediglich Anhebungen des Streitwerts infolge mittelbarer Auswirkungen des gerichtlichen Verfahrens auf andere Verwaltungsakte. Eine Minderung des Streitwerts kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

Der Streitwert einer Klage gegen die Höhe der Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der streitigen Gewerbesteuer.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 3; GKG § 34 Abs. 1;

Gründe