OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.12.2020
12 W 27/20
Normen:
ZPO § 485 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 2/15

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend Mängel gelieferter Handtücher und Bademäntel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 12 W 27/20

DRsp Nr. 2021/1978

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend Mängel gelieferter Handtücher und Bademäntel

Werden in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel gelieferter Handtücher und Bademäntel behauptet, so bemisst sich der Streitwert nach dem vollen Nettokaufpreis.

Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 24. Juni 2020, Az.: 1 OH 2/15, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin wegen seiner Ansicht nach vorliegender Mängel der am 18.08.2014 zu einem Kaufpreis von 69.731,45 €/nt. gelieferten Handtücher und Bademäntel in Anspruch genommen.

Nach Einholung von Sachverständigengutachten und Abschluss des Verfahrens hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2020 den Streitwert auf 69.731,45 € festgesetzt. Maßgebend sei der Hauptsachewert, der sich nach dem Interesse des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens bestimme und aus dem Kaufpreis folge.