Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 24. Juni 2020, Az.:
I.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin wegen seiner Ansicht nach vorliegender Mängel der am 18.08.2014 zu einem Kaufpreis von 69.731,45 €/nt. gelieferten Handtücher und Bademäntel in Anspruch genommen.
Nach Einholung von Sachverständigengutachten und Abschluss des Verfahrens hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2020 den Streitwert auf 69.731,45 € festgesetzt. Maßgebend sei der Hauptsachewert, der sich nach dem Interesse des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens bestimme und aus dem Kaufpreis folge.
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