BFH - Beschluss vom 27.10.2015
I E 9-12/15
Normen:
KStG § 36 Abs. 7;

Streitwert eines Verfahrens auf Feststellung des Endbestands des Eigenkapitals

BFH, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen I E 9-12/15 - Aktenzeichen I E 9/15 - Aktenzeichen I E 10/15 - Aktenzeichen I E 11/15 - Aktenzeichen I E 12/15

DRsp Nr. 2016/5728

Streitwert eines Verfahrens auf Feststellung des Endbestands des Eigenkapitals

NV: Der Streitwert eines den Endbestände-Feststellungsbescheid im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG betreffenden Klageverfahrens, das auf die Zuerkennung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens gerichtet ist, ist nach dem vollen Betrag des im Streit stehenden Guthabens zu bemessen.

Der Streitwert eines Verfahrens auf Feststellung des Endbestands des Eigenkapitals gem. § 36 Abs. 7 KStG bemisst sich nach der Differenz zwischen dem verwaltungsbehördlich bereits zuerkannten und dem begehrten Guthaben.

Normenkette:

KStG § 36 Abs. 7;

Gründe