LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2015
1 Ta 237/15
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1182/15

Streitwert eines Vergleichs bei Einigung über den Inhalt des Zeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 237/15

DRsp Nr. 2017/10042

Streitwert eines Vergleichs bei Einigung über den Inhalt des Zeugnisses

Orientierungssätze: Besteht zwischen den Parteien Streit über die Bewertung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und ist ein Arbeitgeber erst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bereit, dem Kläger eine gute Leistungsbewertung zu erteilen, entsteht für die den Inhalt des Zeugnisses betreffende Vergleichsregelung ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttogehalts. Die Lage ist vergleichbar mit dem Fall einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung, wenn die Parteien durch Regelungen zum Inhalt des Arbeitszeugnisses im Vergleich den Streit über die Arbeitsleistung bzw. das Führungsverhalten und ihre bzw. seine Bewertung beseitigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2015 - 3 Ca 1182/15 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für

das Verfahren auf € 6.600,00

für den Vergleich auf € 8.800,00

festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat - in dem zuletzt auf die Änderung des Vergleichsmehrwerts im Hinblick auf die Zeugnisregelung allein verfolgten Umfang - Erfolg.