VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.12.2020
10 S 3479/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 534/19

Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 10 S 3479/20

DRsp Nr. 2021/1383

Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Der Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nach den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit 15.000,-- EUR angemessen erfasst, auch dann, wenn die angegriffene Genehmigung mehrere Windenergieanlagen umfasst (wie z. B. Senatsbeschluss vom 08.01.2019 - 10 S 2037/17 - NVwZ-RR 2019, 664; NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2020 - 12 OA 69/20 - ZNER 2020, 338).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Oktober 2020 - 5 K 534/19 - geändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Klage gegen eine vom Beklagten erteilte immissionschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen, über die hier nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet.