OLG Dresden - Beschluss vom 15.02.2024
4 W 80/24
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1049/19

Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts wegen der Heraufsetzung des Streitwerts

OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 4 W 80/24

DRsp Nr. 2024/3305

Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts wegen der Heraufsetzung des Streitwerts

1. Eine mit dem Ziel der Streitwertheraufsetzung durch einen Rechtsanwalt eingelegte Streitwertbeschwerde gilt regelmäßig als in dessen Namen eingelegt. 2. Ist eine über das beA eingegangene Streitwertbeschwerde weder mit der qualifizierten elektronischen Signatur noch mit einer einfachen Signatur versehen, weil die Unterschriftenzeile nicht mitübermittelt wurde, liegt eine wirksame elektronische Einreichung nicht vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des LG Zwickau vom 3.5.2023 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.