OVG Sachsen - Beschluss vom 02.05.2023
1 E 10/23
Normen:
SächsBO § 75; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1615/21

Streitwertbeschwerde in einem Verfahren um die Erteilung eines Bauvorbescheids für Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 1 E 10/23

DRsp Nr. 2023/15786

Streitwertbeschwerde in einem Verfahren um die Erteilung eines Bauvorbescheids für Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. November 2022 - 4 K 1615/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SächsBO § 75; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG) ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert der Klage auf Erteilung eines Vorbescheids gem. § 75 SächsBO für die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern gem. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.1.3 und 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 auf 270.000 € festgesetzt. Der Streitwertkatalog schlage für die Klage auf Errichtung einer Baugenehmigung von Mehrfamilienhäusern einen Streitwert von 10.000 € für jede Wohnung vor. Die Anzahl der Wohnungen werde auf 30 geschätzt, sodass ein Bruchteil des Streitwerts einer Klage auf Baugenehmigungserteilung (300.000 €) - hier: mit 90 vom Hundert - festzusetzen sei (vgl. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013).

Die Klägerin, deren Klage teilweise abgewiesen wurde, wendet ein, dass nach der Rechtsprechung in der Regel lediglich die Hälfte des Streitwerts für eine Klage auf Baugenehmigungserteilung festzusetzen sei.