Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. November 2022 -
Die zulässige Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG) ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert der Klage auf Erteilung eines Vorbescheids gem. §
Die Klägerin, deren Klage teilweise abgewiesen wurde, wendet ein, dass nach der Rechtsprechung in der Regel lediglich die Hälfte des Streitwerts für eine Klage auf Baugenehmigungserteilung festzusetzen sei.
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