VG Karlsruhe - Beschluss vom 08.03.2024
2 K 4028/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Streitwertbeschwerde; Prozessbevollmächtigter; Erhöhung; Teilabhilfe; Streitwert; Verpflichtungsklage; Bauvorbescheid; Klinikgebäude; Sonderbau; Bruchteil; Rohbaukosten

VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2024 - Aktenzeichen 2 K 4028/22

DRsp Nr. 2024/4311

Streitwertbeschwerde; Prozessbevollmächtigter; Erhöhung; Teilabhilfe; Streitwert; Verpflichtungsklage; Bauvorbescheid; Klinikgebäude; Sonderbau; Bruchteil; Rohbaukosten

1. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten eines im Rechtsstreit nicht unterliegenden Beteiligten, gerichtet auf eine Erhöhung des Streitwerts, ist zulässig. 2. Bei einer auf bestimmte Einzelfragen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens begrenzten Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist unter Berücksichtigung der Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 ein Bruchteil von regelmäßig höchstens 50 Prozent des Werts für die Erteilung einer Baugenehmigung anzunehmen. Die wertmäßige Bedeutung der streitgegenständlichen Einzelfrage ist dabei ins Verhältnis zu dem gesamten Prüfungskanon einer Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu setzen.

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung der im Beschluss vom 07.09.2023 vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 56.875 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer über die Abhilfe der Streitwertbeschwerde sowie deren Vorlage an das Beschwerdegericht.