OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2023
10 E 584/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1370/22

Streitwertbeschwerde zur Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 10 E 584/23

DRsp Nr. 2023/12273

Streitwertbeschwerde zur Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die zulässige Streitwertbeschwerde, mit der die Antragstellerin eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 80.000 Euro festgesetzt, ohne dass dies zu beanstanden wäre.