OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2024
6 E 116/24
Normen:
GKG § 68;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4826/23

Streitwertfestsetzung in einem Konkurrentenstreitverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 6 E 116/24

DRsp Nr. 2024/3959

Streitwertfestsetzung in einem Konkurrentenstreitverfahren

In Konkurrentenstreitverfahren, die ein Beamtenverhältnis auf Zeit betreffen, bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG und ist jedenfalls dann nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, wenn der um Rechtschutz nachsuchende Bewerber der bisherige Stelleninhaber ist.

Tenor

Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen worden ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation, in der im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO, sondern der Berichterstatter entschieden hat, ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N.