Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von §
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 -
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