FG Hamburg - Urteil vom 19.07.2011
4 K 91/10
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStV § 12a;

Stromsteuerrecht: Zum Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

FG Hamburg, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 4 K 91/10

DRsp Nr. 2011/20955

Stromsteuerrecht: Zum Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Mehrere Kraft-Wärme-Erzeuger sind auch dann eine Anlage, wenn sie im regelmäßigen Betrieb verschiedene Fernwärmegebiete versorgen, sofern sie in einem Gebäude installiert sind und eine Verbindung der Fernwärmeleitungsnetze besteht, auch wenn diese nur für etwaige Notfälle vorgesehen ist.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStV § 12a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin an ihrem Sitz betriebenen drei Gasmotoren nebst Generatoren eine oder mehrere privilegierte Anlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) sind.

I.