BGH - Urteil vom 17.01.2023
VI ZR 203/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 426; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 424
DAR 2023, 426
JZ 2023, 247
JZ 2023, 250
MDR 2023, 355
NJW 2023, 1361
VersR 2023, 468
r+s 2023, 265
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 237/21
LG Bayreuth, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 69/21

Stützung des Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge; Vorliegen einer alternative Klagehäufung; Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Sicherungseigentums an einem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall; Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in einem Parkhaus

BGH, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen VI ZR 203/22

DRsp Nr. 2023/2610

Stützung des Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge; Vorliegen einer alternative Klagehäufung; Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Sicherungseigentums an einem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall; Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in einem Parkhaus

a) Wird das Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt, liegt eine alternative Klagehäufung vor, die wegen des Verstoßes gegen das Gebot, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, unzulässig ist.b) Auf Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Sicherungseigentums an einem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall muss sich der Sicherungseigentümer das Mitverschulden des Halters und Sicherungsgebers nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Dem Schädiger kann aber ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen den Sicherungsgeber zustehen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 11 ff.).