FG Münster - Urteil vom 03.12.2020
3 K 2344/20 AO
Normen:
AO § 222 S. 1; EStG § 68 Abs. 1;

Stundung eines Rückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen bzgl. Stundungswürdigkeit; Überzahlung der rückständigen Beträge des Kindergeldes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen

FG Münster, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 3 K 2344/20 AO

DRsp Nr. 2021/760

Stundung eines Rückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen bzgl. Stundungswürdigkeit; Überzahlung der rückständigen Beträge des Kindergeldes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 222 S. 1; EStG § 68 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Stundung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu erstattendem Kindergeld zzgl. Säumniszuschlägen.

Mit Bescheid vom 15.05.2019 lehnte die Bundeagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S-Stadt, den Antrag des Klägers vom 25.03.2019 auf Ratenzahlung bzw. auf Stundung einer Forderung in Höhe von 1.104 EUR, resultierend aus dem bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse P vom 17.04.2015 über Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015, ab. Zugleich lehnte sie eine Stundung der verwirkten Säumniszuschläge (407 EUR, berechnet bis zum 4.06.2018) ab.