Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Stundung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu erstattendem Kindergeld zzgl. Säumniszuschlägen.
Mit Bescheid vom 15.05.2019 lehnte die Bundeagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S-Stadt, den Antrag des Klägers vom 25.03.2019 auf Ratenzahlung bzw. auf Stundung einer Forderung in Höhe von 1.104 EUR, resultierend aus dem bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse P vom 17.04.2015 über Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015, ab. Zugleich lehnte sie eine Stundung der verwirkten Säumniszuschläge (407 EUR, berechnet bis zum 4.06.2018) ab.
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