OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.12.2020
2 MB 6/20
Normen:
AO § 222 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 64/19

Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis hinsichtlich Darstellung einer erheblichen Härte für den Schuldner durch Einziehung bei Fälligkeit der Grundsteuer

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 2 MB 6/20

DRsp Nr. 2020/18466

Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis hinsichtlich Darstellung einer erheblichen Härte für den Schuldner durch Einziehung bei Fälligkeit der Grundsteuer

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.340,99 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 222 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

Die Antragstellerinnen haben den für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (es handelt sich um ein Verpflichtungsbegehren) erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.