BFH - Urteil vom 01.07.1992
I R 6/92
Normen:
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5; DBA-Schweiz (1971) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1, 5, § 3 Abs. 1, § 26 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 65
BFHE 169, 138
BStBl II 1993, 222
GmbHR 1993, 315
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Tätigkeitszurechnung einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 AStG

BFH, Urteil vom 01.07.1992 - Aktenzeichen I R 6/92

DRsp Nr. 1996/11610

Tätigkeitszurechnung einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 AStG

»1. Die Frage, welche Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, ist auch für den Bereich des § 8 Abs. 1 AStG nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Danach ist eine Tätigkeit demjenigen zuzurechnen, für dessen Rechnung sie ausgeübt wird. 2. Verdeckte Einlagen lösen keine Bruttoerträge aus Tätigkeiten i.S. des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 oder aus Beteiligungen i.S. des § 8 Abs. 2 AStG aus. 3. Ist eine (erste) ausländische Gesellschaft in der Weise in die Ein- und Verkaufstätigkeit einer zweiten ausländischen Gesellschaft für eine dritte ausländische Gesellschaft eingeschaltet, daß die zweite und die dritte Gesellschaft lediglich Zahlungen und Schriftverkehr auf den Namen der ersten Gesellschaft laufen lassen, ohne daß diese über eigenes Personal oder Büroraume verfügt, so werden die Bruttoerträge nur von der (zweiten) ausländischen Gesellschaft erzielt, die die Ein- und Verkaufstätigkeit ausübt.«

Normenkette:

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5; DBA-Schweiz (1971) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1, 5, § 3 Abs. 1, § 26 Abs. 2;