BFH - Urteil vom 01.07.1992
I R 78/91
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1845
BB 1992, 2058
BFHE 168, 293
BStBI II 1992, 975
BStBl II 1992, 975
GmbHR 1992, 816
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Tantiemenbemesung nach Gewinn gemäß GoB

BFH, Urteil vom 01.07.1992 - Aktenzeichen I R 78/91

DRsp Nr. 1996/11524

Tantiemenbemesung nach Gewinn gemäß GoB

»Die vertragliche Bemessung der Tantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nach dem "Gewinn gemäß GoB unter Berücksichtigung aller steuerlich zulässigen Maßnahmen" oder nach dem "Ergebnis der Steuerbilanz" enthält keine klare Rechtsgrundlagen für die Bemessung nach dem körperschaftsteuerlichen Einkommen zuzüglich dem Aufwand für Gewerbesteuer.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. In den Streitjahren 1981 bis 1984 war F alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Im Anstellungsvertrag vom 18. März 1981 vereinbarte er mit der Klägerin ein festes Monatsgehalt und eine Gewinntantieme. Die Tantieme betrug 1981 25 v.H., 1982 30 v.H. und ab 1983 40 v.H. des Gewinns. Der Begriff "Gewinn" wurde in § 8 Nr. 2 des Anstellungsvertrages wie folgt definiert:

"Gewinn ist der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn unter Berücksichtigung der Geschäftsführer - Haupt- und Sondervergütung sowie aller steuerlich zulässigen Maßnahmen wie Abschreibungen, Rückstellungen, Bildung steuerfreier Rücklagen usw. Im besonderen sind folgende Bestimmungen zu beachten: