I.
1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. In den Streitjahren 1981 bis 1984 war F alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Im Anstellungsvertrag vom 18. März 1981 vereinbarte er mit der Klägerin ein festes Monatsgehalt und eine Gewinntantieme. Die Tantieme betrug 1981 25 v.H., 1982 30 v.H. und ab 1983 40 v.H. des Gewinns. Der Begriff "Gewinn" wurde in § 8 Nr. 2 des Anstellungsvertrages wie folgt definiert:
"Gewinn ist der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn unter Berücksichtigung der Geschäftsführer - Haupt- und Sondervergütung sowie aller steuerlich zulässigen Maßnahmen wie Abschreibungen, Rückstellungen, Bildung steuerfreier Rücklagen usw. Im besonderen sind folgende Bestimmungen zu beachten:
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