BFH - Urteil vom 29.04.1992
I R 21/90
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1708
BB 1992, 1914
BFHE 168, 151
BStBl II 1992, 851
GmbHR 1992, 817
Vorinstanzen:
FG Köln,

Tantiemenvereinbarung unter Vorbehalt

BFH, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen I R 21/90

DRsp Nr. 1996/11495

Tantiemenvereinbarung unter Vorbehalt

»Steht eine im übrigen klare Tantiemevereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter unter dem vertraglichen Vorbehalt, daß die Gesellschafterversammlung die Tantieme anderweitig höher oder niedriger festsetzen kann, dann besteht Unsicherheit und deshalb auch Unklarheit, ob der Tantiemeanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers letztlich Bestand haben wird. Deshalb ist steuerrechtlich in Höhe des Betrages der Rückstellung für die Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die am 20. Juni 1979 durch Umwandlung der K-OHG zum 1. Januar 1979 entstand. An der Klägerin waren bei Gründung H, F und E zu je 1/3 beteiligt. Alle drei Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt. Am 21. Juni 1979 wurde in schriftlichen Geschäftsführerverträgen festgelegt, daß jedem der Geschäftsführer neben einem festen Jahresgehalt von (13 mal 7.000 DM =) 91.000 DM Gewinntantiemen zustehen sollten. Wörtlich lauteten die drei Absätze der Tantiemevereinbarung (Auszug aus § 4 der gleichlautenden Geschäftsführerverträge): "Zusätzlich zu dem Jahresgehalt erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 60 % des jeweiligen Jahresgehalts.