I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die am 20. Juni 1979 durch Umwandlung der K-OHG zum 1. Januar 1979 entstand. An der Klägerin waren bei Gründung H, F und E zu je 1/3 beteiligt. Alle drei Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt. Am 21. Juni 1979 wurde in schriftlichen Geschäftsführerverträgen festgelegt, daß jedem der Geschäftsführer neben einem festen Jahresgehalt von (13 mal 7.000 DM =) 91.000 DM Gewinntantiemen zustehen sollten. Wörtlich lauteten die drei Absätze der Tantiemevereinbarung (Auszug aus § 4 der gleichlautenden Geschäftsführerverträge): "Zusätzlich zu dem Jahresgehalt erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 60 % des jeweiligen Jahresgehalts.
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