BGH - Beschluss vom 30.08.2011
3 StR 228/11
Normen:
GmbHG § 30;
Fundstellen:
GmbHR 2012, 30
NStZ-RR 2012, 80
NZG 2011, 1238
ZIP 2011, 2475
wistra 2011, 463
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.02.2011

Tatbestandsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter einer GmbH zur Entziehung von Vermögenswerten als Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit eines Betruges bzw. einer Untreue

BGH, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 3 StR 228/11

DRsp Nr. 2011/17134

Tatbestandsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter einer GmbH zur Entziehung von Vermögenswerten als Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit eines Betruges bzw. einer Untreue

1. Die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue wird durch ein Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens ausgeschlossen, soweit es nicht wegen Verstoßes gegen Gesellschaftsrecht unwirksam ist. 2. Die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff. StGB und der Untreue nach § 266 StGB sollte maßgeblich daran anknüpfen, ob der Vertreter im Sinne des § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2011

1.

im Schuldspruch zu II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 18 Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist,

2.

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4. bis II. 37. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Einzelstrafe zu II. 3. der Urteilsgründe,

c)

im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II.

Die weitergehende Revision wird verworfen.