Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2011
1.im Schuldspruch zu II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 18 Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist,
2.mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4. bis II. 37. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafe zu II. 3. der Urteilsgründe,
c)
im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II.Die weitergehende Revision wird verworfen.
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