BGH - Beschluss vom 25.01.2023
IV ZB 7/22
Normen:
ZPO § 130d S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 386
BB 2023, 594
FamRZ 2023, 625
JZ 2023, 216
MDR 2023, 380
MDR 2023, 481
MMR 2023, 719
NJW 2023, 1062
VersR 2023, 739
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 301/16
KG, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 218/21

Technische Gründe im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO; Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen

BGH, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen IV ZB 7/22

DRsp Nr. 2023/2454

Technische Gründe im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO; Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen

Technische Gründe im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Kammergerichts - 6. Zivilsenat - vom 25. Februar 2022 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 470.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130d S. 2;

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Seine Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt.

Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Oktober 2021 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Januar 2022 verlängert worden. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung per Telefax und im Original beim Berufungsgericht eingereicht worden.