I.
Der Umsatz von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer nach dem - als Landesrecht weitergeltenden - Reichsgesetz vom 29. März 1940- RGBl. I S. 585 - (GrEStG). Besteuert wird grundsätzlich der Wechsel des (rechtlichen) Eigentums an einem Grundstück. Der Steuer unterliegen jedoch auch gewisse Konzentrationsvorgänge bei Gesellschaften mit Grundstücksbesitz; die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand wird steuerlich behandelt, wie wenn das der Gesellschaft gehörende Grundstück selbst in das Eigentum des nunmehrigen Alleingesellschafters übergegangen wäre. Als Anteilsvereinigung in einer Hand gilt es aber auch, wenn sämtliche Gesellschaftsanteile in die Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder gelangt sind; diese werden insoweit mit ihm zusammen als eine Person angesehen.
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