BVerfG - Beschluß vom 10.06.1963
1 BvR 345/61
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BVerfGE 16, 203
DÖV 1963, 626
DVBl 1964, 839
JZ 1964, 21
NJW 1963, 1598
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.07.1959 - Vorinstanzaktenzeichen K II 102/56
BFH, vom 05.07.1961 - Vorinstanzaktenzeichen II 226/59 U

Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

BVerfG, Beschluß vom 10.06.1963 - Aktenzeichen 1 BvR 345/61

DRsp Nr. 1996/7599

Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

»Mit Art. 6 Abs. 1 GG ist es nicht vereinbar, daß die Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft mit Grundstückseigentum in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder die Grunderwerbsteuerpflicht ebenso auslöst wie die Vereinigung in der Hand des Erwerbers allein.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; StAnpG § 6 ;

Gründe:

I.

Der Umsatz von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer nach dem - als Landesrecht weitergeltenden - Reichsgesetz vom 29. März 1940- RGBl. I S. 585 - (GrEStG). Besteuert wird grundsätzlich der Wechsel des (rechtlichen) Eigentums an einem Grundstück. Der Steuer unterliegen jedoch auch gewisse Konzentrationsvorgänge bei Gesellschaften mit Grundstücksbesitz; die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand wird steuerlich behandelt, wie wenn das der Gesellschaft gehörende Grundstück selbst in das Eigentum des nunmehrigen Alleingesellschafters übergegangen wäre. Als Anteilsvereinigung in einer Hand gilt es aber auch, wenn sämtliche Gesellschaftsanteile in die Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder gelangt sind; diese werden insoweit mit ihm zusammen als eine Person angesehen.

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG lautet (soweit hier einschlägig):