A.
I.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind durch rechtskräftigen Bescheid vom 19. Oktober 1956 mit einem Vermögen von 165400 DM zusammen zur Vermögensabgabe für den Lastenausgleich veranlagt worden (§§ 21,31,38 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) vom 14. August 1952 - BGBl. I S. 446). Der gemeinsame Vierteljahresbetrag beläuft sich auf 1069,40 DM.
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