EuGH - Urteil vom 22.12.2010
Rs. C-488/09
Normen:
TIR-Übereinkommen (Bestimmungen des Zollrechts der Union sowie des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 genehmigt wurde und am 20. Juni 1983 in Kraft trat (ABl. L 252, S. 1)) Art. 11 Abs. 1; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) Art. 454; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) Art. 455 Abs. 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Supremo (Spanien) , vom 28.09.2009

TIR-Übereinkommen; Beförderung mit Carnet TIR; Bestimmung des Orts der Zuwiderhandlung bei fehlender ordnungsgemäße Erledigung; Zuständigkeit zur Erhebung der Einfuhrabgaben; Asociación de Transporte Internacional por Carretera (ASTIC) gegen Administración General del Estado

EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-488/09

DRsp Nr. 2011/534

TIR-Übereinkommen; Beförderung mit Carnet TIR; Bestimmung des Orts der Zuwiderhandlung bei fehlender ordnungsgemäße Erledigung; Zuständigkeit zur Erhebung der Einfuhrabgaben; Asociación de Transporte Internacional por Carretera (ASTIC) gegen Administración General del Estado

1. Die Art. 454 und 455 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass, wenn die Vermutung, dass für die Erhebung einer Zollschuld der Mitgliedstaat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung im Zuge einer TIR-Beförderung festgestellt wurde, infolge eines Urteils, mit dem festgestellt wird, dass diese Zuwiderhandlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, wegfällt, die Zollbehörden dieses letztgenannten Mitgliedstaats für die Erhebung der Zollschuld zuständig werden, wenn der der Zuwiderhandlung zugrunde liegende Sachverhalt innerhalb einer Frist von zwei Jahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verband, der für das Hoheitsgebiet bürgt, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, davon in Kenntnis gesetzt wurde.