BFH - Urteil vom 06.12.2005
VII R 31/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 719/91 Art. 10, Nr. 2454/93 (ZKDVO - a.F.) Art. 454 Abs. 3 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BB 2006, 146
BFH/NV 2006, 469
BFHE 212, 304
DB 2006, 141
DStRE 2006, 487
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5281/01

TIR-Verfahren: Zuständigkeit für die Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen; Entstehung einer Eingangsabgabenschuld durch Entziehen von Zigaretten aus der zollamtlichen Überwachung; Unterbrechung des Verfahrens bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

BFH, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen VII R 31/04

DRsp Nr. 2006/161

TIR-Verfahren: Zuständigkeit für die Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen; Entstehung einer Eingangsabgabenschuld durch Entziehen von Zigaretten aus der zollamtlichen Überwachung; Unterbrechung des Verfahrens bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

»Hat im Fall von Zuwiderhandlungen im Versandverfahren Carnet TIR die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, aufgrund falscher Tatsachenwürdigung angenommen, dass der Ort der Zuwiderhandlung ungewiss sei, und hat sie deshalb die entstandenen Eingangsabgaben in der irrigen Annahme ihrer Zuständigkeit erhoben, ist der Abgabenbescheid gleichwohl nicht aufzuheben, wenn später der Ort der Zuwiderhandlung als nachgewiesen angesehen wird. In diesem Fall findet ein interner Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten statt.«

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 719/91 Art. 10, Nr. 2454/93 (ZKDVO - a.F.) Art. 454 Abs. 3 ; ZPO § 240 ;

Gründe: