FG Sachsen - Urteil vom 01.02.2006
2 K 1955/04
Normen:
EStG (1997) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 24 Nr. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1983
DStRE 2007, 213

Todesfallleistung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung; Arbeitslohn oder Schadensersatz

FG Sachsen, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 2 K 1955/04

DRsp Nr. 2006/20962

Todesfallleistung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung; Arbeitslohn oder Schadensersatz

Eine Versicherungsleistung, die der Steuerpflichtige als Bezugsberechtigter nach dem tödlichen Freizeitunfall seiner Ehefrau aus einer von deren Arbeitgeber für sie abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung erhält, sind ihm nur dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn die Versicherungsleistung durch das Dienstverhältnis der Ehefrau verursacht ist. Sollten nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Versicherungsleistung die mit dem Tod der Ehefrau verbundenen Belastungen ausgeglichen bzw. gemildert werden, so liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor.

Normenkette:

EStG (1997) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 24 Nr. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber für die Ehefrau des Klägers abgeschlossen hatte, zum Arbeitslohn gehören.