BGH - Beschluss vom 18.10.2023
XII ZB 31/23
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1035/21
OLG Oldenburg, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 85/22

Treffen von ausreichenden Vorkehrungen durch den Rechtsanwalt zum Ausschluss von Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen; Übertragung der Notierung von Fristen auf eine Kanzleikraft

BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen XII ZB 31/23

DRsp Nr. 2023/16414

Treffen von ausreichenden Vorkehrungen durch den Rechtsanwalt zum Ausschluss von Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen; Übertragung der Notierung von Fristen auf eine Kanzleikraft

a) Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938).b) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Wert: 22.752 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.