FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 28.12.2016
3 K 172/16
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1; GrEStG § 6 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1-2; GrEStG § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 119 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 667;
Fundstellen:
EFG 2017, 596
EFG
NotBZ 2017, 306
NotBZ

Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf als Treugeber beteiligte Personen; Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer; Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 3 K 172/16

DRsp Nr. 2017/3840

Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf als Treugeber beteiligte Personen; Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer; Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1; GrEStG § 6 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1-2; GrEStG § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 119 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 667;

Tatbestand

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch den Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf Personen, die bis dahin als Treugeber über einen Treuhänder an der Kläger beteiligt gewesen waren, der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) verwirklicht wurde und inwieweit die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ggf. nicht zu erheben ist.

I.

1. Die Klägerin ist ein Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am ... gegründet wurde und deren Geschäftsleitung sich in Hamburg befindet. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Investition in Immobilien und die Nutzung von Gebäuden durch Vermietung und Verpachtung. Gründungsgesellschafter waren A, die A-KG, an deren Gesellschaftsvermögen die A und Herr B je zur Hälfte als Kommanditisten beteiligt waren, die G-GmbH und die Treuhand-GmbH. Ursprünglich beteiligt waren somit:

G-GmbH

Treuhand-GmbH

A

A-KG