Überlassung betrieblicher Fahrräder und E-Bikes an Arbeitnehmer

In neuen gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun erneut die Regeln zur Vorteilsbewertung bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer überarbeitet (Ländererlass v. 09.01.2020 - S 2334 - 66 - V B 3). Die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung sinkt demnach ab dem 01.01.2020 weiter ab. Lesen Sie in diesem Beitrag, was genau sich ändert.

Ansatz eines Durchschnittswerts

Nach wie vor gilt folgende Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Heranzuziehen ist die Preisempfehlung, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads gilt.

Beachte Der 1-%-Durchschnittswert deckt nicht nur Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte und Familienheimfahren im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ab, sondern auch Fahrten, die ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte zu „Sammelpunkten“ oder weiträumigen Tätigkeitsgebieten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG) unternimmt.

Ansatz einer halbierten Bemessungsgrundlage