In neuen gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun erneut die Regeln zur Vorteilsbewertung bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer überarbeitet (Ländererlass v. 09.01.2020 - S 2334 - 66 - V B 3). Die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung sinkt demnach ab dem 01.01.2020 weiter ab. Lesen Sie in diesem Beitrag, was genau sich ändert.
Nach wie vor gilt folgende Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Heranzuziehen ist die Preisempfehlung, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads gilt.
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