BFH - Urteil vom 16.12.1992
I R 32/92
Normen:
DBA-Schweiz 1971 Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 2, Art. 21, 24 Abs. 1 Nr. 2; EStG (1981) § 2a, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 1 S.; EWGV Art. 59, 62 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1077
BB 1993, 1191
BFHE 170, 354
BStBl II 1993, 399
NJW 1993, 2334
Vorinstanzen:
FG Münster,

Überlassung von Ferienwohnungen an Aktionäre ist sonstiger Bezug aus Aktien

BFH, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen I R 32/92

DRsp Nr. 1996/9663

Überlassung von Ferienwohnungen an Aktionäre ist sonstiger Bezug aus Aktien

»1. Überläßt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems, so erzielt der Aktionär einen sonstigen Bezug aus Aktien i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981. 2. Für die Annahme von Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981 ist es unerheblich, wenn die AG nach schweizerischem Recht errichtet wurde. 3. Der Zufluß eines sonstigen Bezuges i. S. der Nr. 1 vollzieht sich erst mit der Nutzungsüberlassung der Wohnung. Er ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 1981 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten. Die Nutzung der Wohnung durch den Aktionär ist der Einkommensverwendung zuzuordnen.«

Normenkette:

DBA-Schweiz 1971 Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 2, Art. 21, 24 Abs. 1 Nr. 2;