Die Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) gegen Ziffer III des Gerichtsbescheids vom 15.04.2019 werden zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) war die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs des Vaters des Beschwerdeführers zu 1), K. A. (M), aus einer Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück mit Haus an den Beschwerdeführer zu 1) auf den Beschwerdegegner gemäß § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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