LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2020
L 18 SO 148/19 B
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 2; BGB § 528; SGB XII § 93;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 50/18

Überleitung eines Rückforderungsanspruchs aus einer Schenkung nach dem SGB XIIBeschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungGrundsatz der Negativevidenz

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen L 18 SO 148/19 B

DRsp Nr. 2021/1272

Überleitung eines Rückforderungsanspruchs aus einer Schenkung nach dem SGB XII Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Grundsatz der Negativevidenz

Eine Überleitungsanzeige ist rechtmäßig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist - Grundsatz der sog. Negativevidenz.

Tenor

Die Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) gegen Ziffer III des Gerichtsbescheids vom 15.04.2019 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 2; BGB § 528; SGB XII § 93;

Gründe

I.

Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) war die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs des Vaters des Beschwerdeführers zu 1), K. A. (M), aus einer Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück mit Haus an den Beschwerdeführer zu 1) auf den Beschwerdegegner gemäß § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).