BGH - Beschluss vom 24.01.2023
6 StR 466/22
Normen:
StPO § 32a Abs. 3 Alt. 2; BRAO § 31a;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 262 Js 46484/21

Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach; Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 6 StR 466/22

DRsp Nr. 2023/2332

Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach; Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 32a Abs. 3 Alt. 2; BRAO § 31a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum "unerlaubten" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

1. Die Revisionsbegründung wurde von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt B. verfasst und am 12. September 2022 an das Landgericht elektronisch übermittelt. Unterhalb des elektronisch eingefügten Namens des beigeordneten Verteidigers befindet sich der Zusatz

"i.V.

Rechtsanwälte B. & F.

elektronisch signiert

F.

Rechtsanwalt".

Das Dokument wurde über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts F. übermittelt.

2. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO).