Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum "unerlaubten" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "Verstoß gegen das
1. Die Revisionsbegründung wurde von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt B. verfasst und am 12. September 2022 an das Landgericht elektronisch übermittelt. Unterhalb des elektronisch eingefügten Namens des beigeordneten Verteidigers befindet sich der Zusatz
"i.V.
Rechtsanwälte B. & F.
elektronisch signiert
F.
Rechtsanwalt".
Das Dokument wurde über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts F. übermittelt.
2. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO).
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