LSG Bayern - Urteil vom 14.07.2015
L 5 KR 153/14
Normen:
AMG (1976) § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-5a und Nr. 7; AMG (1976) § 30; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 309/13

Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Avastin zur Behandlung eines bösartigen Hirntumors durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege einer grundrechtsorientierten Auslegung bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 153/14

DRsp Nr. 2016/11908

Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Avastin zur Behandlung eines bösartigen Hirntumors durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege einer grundrechtsorientierten Auslegung bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung

Kostenfreistellungsanspruch einer Witwe für Behandlungen ihres während der Berufung verstorbenen tumorerkrankten Ehegatten im Einzelfall ohne Breitenwirkung.

Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung oder mit einer wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Dies ist nicht beschränkt auf Fälle einer bestimmten ärztlichen Behandlung, sondern erfasst auch die Versorgung mit einem Arzneimittel.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AMG (1976) § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-5a und Nr. 7;