BGH - Urteil vom 24.10.2023
II ZR 211/21
Normen:
BGB § 145;
Fundstellen:
NZG 2024, 482
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1010/19
OLG Thüringen, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 870/20

Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung einer Individualerklärung vom Revisionsgericht; Auslegung der Erklärung der Rücknahme der ordentlichen Kündigung über eine Aktienbeteiligung

BGH, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen II ZR 211/21

DRsp Nr. 2024/864

Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung einer Individualerklärung vom Revisionsgericht; Auslegung der Erklärung der Rücknahme der ordentlichen Kündigung über eine Aktienbeteiligung

1. Eine Vereinbarung über die Rücknahme der ordentlichen Kündigung ist nicht als neuer Vertragsschluss auszulegen, wenn es keine Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen der Parteien gibt. 2. Hat eine Änderung bei Bilanzierungswahlrechten nur den Zweck, die Genussrechtsinhaber zu benachteiligen, so hat jeder Genussrechtsinhaber einen Schadensersatzanspruch in Höhe des auf ihn bei ordnungsgemäßen Verhaltens entfallenden Gewinns.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 145;

Tatbestand