OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2023
19 A 861/23
Normen:
AO -SF § 5; AO -SF § 17; AO -SF § 18;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2325/21

Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für einen Schüler durch Beurteilung sowohl anhand der schulischen als auch insbesondere der außerschulischen behinderungsbedingten Einschränkungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 19 A 861/23

DRsp Nr. 2023/14447

Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für einen Schüler durch Beurteilung sowohl anhand der schulischen als auch insbesondere der außerschulischen behinderungsbedingten Einschränkungen

1. Die Frage, ob bei einem Schüler sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht, ist einer Beantwortung durch Gutachter, welche den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfen, in der Regel nur mit Einschränkungen zugänglich (wie OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2021 19 A 577/20 , NVwZ-RR 2021, 487, juris, Rn. 8 f. m. w. N.).2. Die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nach § 19 Abs. 5 SchulG NRW, § 14 AO -SF ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (wie zum früheren Recht OVG NRW, Urteil vom 4. November 1988 19 A 881/88 , NWVBl. 1989, 206, juris, Rn. 4).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO -SF § 5; AO -SF § 17; AO -SF § 18;

[Gründe]

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).