BSG - Urteil vom 18.10.2023
B 5 R 5/23 R
Normen:
SGB VI § 77 Abs. 3 S. 3; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SGb 2023, 758
NZS 2024, 275
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1651/17
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 120/18

Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Höhe einer Altersrente; Nichtinanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Beginn der Altersrente

BSG, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen B 5 R 5/23 R

DRsp Nr. 2024/217

Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Höhe einer Altersrente; Nichtinanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Beginn der Altersrente

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2021 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2018 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2017 verpflichtet, den Bescheid über die Altersrente vom 4. Mai 2009 zu ändern und für die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, den für die Altersrente ermittelten Zugangsfaktor von 0,970 sowie für die restlichen Entgeltpunkte den bisherigen Zugangsfaktor von 0,898 zugrunde zu legen. Sie wird verurteilt, die sich daraus ergebende höhere Altersrente dem Kläger rückwirkend ab Januar 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 77 Abs. 3 S. 3; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I