FG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2023
2 K 202/22
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
DStR 2024, 476
BB 2024, 560
DB 2024, 834
DStRE 2024, 374

Überschreiten der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 2 K 202/22

DRsp Nr. 2024/2090

Überschreiten der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht allein an Hand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs für ... und erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 EStG. Er vermietet den Betrieb mit Mietvertrag vom 30. Juni 2021 ab dem 1. Juli 2021 für einen monatlichen Mietzins von ... € (netto) an die X GmbH & Co. KG.

Darüber hinaus erzielt er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG, Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG und solche aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Die Klägerin erzielt als Arbeitnehmerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG und aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.