FG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2023
2 K 203/22
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 Buchst. b;

Überschreiten der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 2 K 203/22

DRsp Nr. 2024/2091

Überschreiten der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht allein an Hand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte.

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs für ... und erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und unterhält einen stehenden Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 EStG. Er vermietet den Betrieb mit Mietvertrag vom 30. Juni 2021 ab dem 1. Juli 2021 für einen monatlichen Mietzins von ... € (netto) an die X GmbH & Co. KG.

Der Kläger erwirtschaftete ausweislich seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2020 für den Veranlagungszeitraum 2020 einen Gewinn von 189.821,39 € unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 25.722,00 €. Nach Berücksichtigung der Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG von 25.722,00 € ergab sich ein Gewinn von 215.543,39 €.