Zum Jahreswechsel gibt es wichtige Änderungen im Bereich der Lohnbuchhaltung. Bemessungsgrenzen und Beitragssätze ändern sich ebenso wie Grundfreibetrag und Sachbezugswerte. Darüber hinaus sollten Sie die aktuellen Rechtsänderungen für die Lohnbuchhaltung beachten. Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick dazu.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 €. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich bzw. 4.837,50 € monatlich.
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