BGH - Beschluss vom 06.10.2011
IX ZR 153/09
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 544 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2011, 2163
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 486/07
OLG Frankfurt am Main, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 185/08

Übertragung der zu Kautionsversicherungen ergangenen Rechtsprechung auf Bankavalverträge im Fall der Insolvenz des Avalkreditnehmers

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen IX ZR 153/09

DRsp Nr. 2011/17896

Übertragung der zu Kautionsversicherungen ergangenen Rechtsprechung auf Bankavalverträge im Fall der Insolvenz des Avalkreditnehmers

Bei Insolvenz eines Avalkreditnehmers ist die Frage, in wie weit die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Avalprovisionen Bestand haben, nicht anders zu beurteilen als Prämienzahlungen auf Kautionssicherungsverträge. Wie im Fall einer Kautionsversicherung steht der Anspruch der Bank auf eine Avalprovision nicht zwingend in einem synallagmatischen Verhältnis mit dem Anspruch des Kunden auf Ausreichung der einzelnen Avale, sondern kann auch die Gegenleistung für die Bereitstellung der Avalkreditlinie sein. Das Austauschverhältnis ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall anhand der vertraglichen Abreden festzustellen, wobei eine vertraglich vorgesehene Berechnung der Avalprovision nach den tatsächlich ausgereichten Avalen nicht ausschließt, dass die Prämie gleichwohl für die Bereitstellung des Avalrahmens vereinbart ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 637.944,45 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 544 Abs. 2;

Gründe