BFH - Urteil vom 27.10.2011
III R 42/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 6 Hs. 2; GG Art. 100 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1324/07 1245

Übertragung des Freibetrages für den Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf auf Antrag eines Elternteils mit gemeldetem Wohnsitz des Kindes

BFH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen III R 42/07

DRsp Nr. 2012/5104

Übertragung des Freibetrages für den Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf auf Antrag eines Elternteils mit gemeldetem Wohnsitz des Kindes

Die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 6 Hs. 2; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 2002 von seiner früheren Ehefrau, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, geschieden. Für das Streitjahr 2004 wurde er einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung gab er in der Anlage "Kind" als Adresse der Kinder eine Anschrift an, die mit der seiner geschiedenen Frau identisch war. Der Kläger wurde erklärungsgemäß unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in Höhe von jeweils 2.904 € (1.824 € Kinderfreibetrag und 1.080 € Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf --BEA-Freibetrag--) veranlagt.