FG Münster - Urteil vom 15.11.2011
11 K 2203/10 AO
Normen:
AO § 37 Abs 2 Satz 1;

Überweisung auf das Konto der geschiedenen Ehefrau - Rückforderung einer Steuererstattung

FG Münster, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 11 K 2203/10 AO

DRsp Nr. 2012/2959

Überweisung auf das Konto der geschiedenen Ehefrau - Rückforderung einer Steuererstattung

Die Erstattung eines Steuerguthabens auf das in der Steuererklärung angegebene Konto der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau erfolgt mit Rechtsgrund und kann damit nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zurückgefordert werden, wenn bis zur Veranlassung der Erstattung keine andere Bankverbindung mitgeteilt wird und zuvor kein abweichender Wille der Steuerpflichtigen bzgl. des Erstattungsempfängers erkennbar war.

Normenkette:

AO § 37 Abs 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids.

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Herrn N1. C.. Die Ehegatten lebten seit dem 01.08.2007 getrennt und wurden im Juni 2009 geschieden.

In ihren auf Zusammenveranlagung gerichteten Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen der Jahre 2005 und 2006, die von einem Steuerberater erstellt worden sind, hatten die Ehegatten als Bankverbindung das Konto 000001 bei der Sparkasse H. angegeben und das Feld „Kontoinhaber lt. Zeilen 2 u. 3” (=Ehemann) angekreuzt. Die gleichen Angaben befinden sich auch in der ESt-Erklärung 2007, die von den Ehegatten am 04.03.2009 eingereicht worden ist und in der sie auf den Umstand, dass sie seit dem 01.08.2007 getrennt leben, ausdrücklich hinweisen.