BFH - Urteil vom 16.12.2008
VII R 7/08
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 226 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 986
BFHE 224, 10
BStBl 2009, 514
BStBl II 2009, 514
DB 2009, 997
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7465/05

Überweisung eines Umsatzsteuererstattungsbetrags von einem Finanzamt an ein anderes Finanzamt zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten Steuerpflichtigen als Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld

BFH, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen VII R 7/08

DRsp Nr. 2009/9048

Überweisung eines Umsatzsteuererstattungsbetrags von einem Finanzamt an ein anderes Finanzamt zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten Steuerpflichtigen als Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld

1. Hat das für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständige FA den Umsatzsteuererstattungsbetrag nicht an die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin zuständige FA --zugunsten des Steuerkontos der Organträgerin-- überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit Umsatzsteuerschulden der Organträgerin verrechnet worden, so stellt die Überweisung des Erstattungsbetrags keine Leistung des für die Organgesellschaft zuständigen FA an die Organträgerin dar und löst folglich auch keinen Rückforderungsanspruch dieses FA gegenüber der Organträgerin aus. 2. Die Überweisung eines Geldbetrags von einem FA an ein anderes FA --zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten Steuerpflichtigen-- kann nicht wie die Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld behandelt werden, hat also keine unmittelbare Tilgungswirkung.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 226 Abs. 4;

Gründe:

I.