BAG - Urteil vom 14.12.2022
10 AZR 101/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 28
BB 2023, 1534
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1486/19
ArbG Münster, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 95/19

Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 531/20 v. 14.12.2022

BAG, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 101/21

DRsp Nr. 2023/5200

Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 531/20 v. 14.12.2022

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2020 - 18 Sa 1486/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe des Verlags A. Sie ist ein Zustellbetrieb und stellt die Tageszeitungen, Gratiszeitungen und Werbeprospekte im Raum M zu.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt und erbrachte seine Arbeit während der gesetzlichen Nachtzeit im Umfang von mehr als zwei Stunden an mehr als 48 Tagen pro Kalenderjahr. Die Beklagte zahlte dem Kläger einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 10 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn.

Der Kläger verlangt mit der Klage einen um 20 Prozentpunkte höheren Nachtarbeitszuschlag für den Zeitraum August 2018 bis März 2019. Die rechnerisch unstreitige Vergütungsdifferenz für den vorgenannten Zeitraum beläuft sich insgesamt auf 1.208,52 Euro brutto.