BFH - Urteil vom 28.07.1992
VII R 84, 85/91
Normen:
EWGV Art. 95, 30 ; SchaumwStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 169, 266
Vorinstanzen:
FG München,

Üblichkeit der Aufmachung eines Schaumweins

BFH, Urteil vom 28.07.1992 - Aktenzeichen VII R 84, 85/91

DRsp Nr. 1996/11637

Üblichkeit der Aufmachung eines Schaumweins

»1. Ob eine bei Schaumwein übliche Aufmachung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 SchaumwStG vorliegt, ist unter Berücksichtigung der dafür geltenden Vermarktungsregelungen zu beurteilen. Auf die Bezeichnung (Etikettierung) kommt es insoweit nicht an. 2. Der Schaumweinbesteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 SchaumwStG - hier: für italienischen Perlwein, in einer bei Schaumwein üblichen Aufmachung, in SAchaumweinflachen - steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.«

Normenkette:

EWGV Art. 95, 30 ; SchaumwStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanz: FG München,
Fundstellen
BFHE 169, 266